STATUTEN des Kärntner Schriftsteller:innen Verbands
1. Titel des Vereines
Der Verein führt den Namen „Kärntner Schriftsteller:innen Verband“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
2. Zwecke des Verbandes
Schutz und die Wahrung der Standesehre, die Förderung künstlerischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Interessen der Schriftstellerinnen und Schriftsteller Kärntens auf jede Art, die Unterstützung notleidender Mitglieder, die Förderung junger Talente, die Herausgabe literarischer Publikationen, die Koordinierung von literarischen Veranstaltungen in Kärnten, die Kontaktnahme mit anderen literarischen und kulturellen Verbänden im Bundesgebiet und in anderen Ländern, vorzugsweise Ländern des Alpen-Adria-Raumes.
Die materiellen Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden aufgebracht durch:
1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
2. freiwillige Stiftungen und Sammlungen
3. Reinerträge von Veranstaltungen
4. Subventionen
5. sonstige Einnahmen (Vertrags- und Senderechte)
Die ideellen Mittel werden aufgebracht durch:
1. Versammlungen
2. Veranstaltungen
3. Jurytätigkeit für Wettbewerb4.
Bildung des Verbandes
Allen haupt-und nebenberuflichen Schriftsteller:innen Kärntens, welche die in den Statuten festgesetzten Bedingungen erfüllen sich mit den Verbandsstatuten einverstanden erklären, ist der Eintritt in den Verband gestattet.
Art der Mitglieder
Der Verband besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihre publizistische Betätigung auf dem Gebiet der Literatur nachweisen können und nach erfolgter Aufnahme durch den Vorstand die Beitrittsgebühr entrichtet haben. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen von der Geburt in Kärnten abzusehen.
Außerordentliche Mitglieder können jene Personen werden, die als Rechtsnachfolger:in nach ordentlichen Mitgliedern deren Urheberrechte besitzen oder ihre Aufnahme unter Nachweis solcher Urheberrechte beantragen. Sind mehrere Rechtsnachfolger:innen nach dem Ableben eine:r Schriftsteller:in vorhanden, können diese nur durch eine:n gemeinsame:n Bevollmächtigte:n ihre statutarischen Rechte ausüben.
Unterstützende Mitglieder sind jene Personen oder Körperschaften, die dem Verband entweder aus privaten oder öffentlichen Mitteln materielle Beihilfe leisten.
Ehrenmitglieder sind jene, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verband oder um das kulturelle Leben auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Vor der Bewilligung der Errichtung des Verbandes erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei den Proponent:innen. über Aufnahmegesuche wird nach Genehmigung der Errichtung des Verbandes durch den Vorstand entschieden.
Nach der Genehmigung der Errichtung des Verbandes hat der/die Aufnahmewerber:in ein Aufnahmegesuch unter Angabe der Personaldaten mit dem Nachweis der publizistischen Betätigung einzureichen.
In allen Fällen ist der Vereinsvorstand allein und ausschließlich berechtigt, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen, wogegen eine Berufung unstatthaft ist.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat das Recht der Teilnahme an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung. Alle Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt die Statuten und erklären, sich den darin enthaltenden Bestimmungen zu unterwerfen.
Die außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder haben Anspruch auf Berücksichtigung und Teilnahme an den Verbandszwecken gemäß § 2, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht in der Generalversammlung und für den Vorstand.
Sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der vom Vorstand erlassenen Anordnungen und Beschlüsse sowie zur pünktlichen Zahlung der Beiträge.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Ausschluss
Der Austritt steht jedem Mitglied jederzeit gegen vorangehende Kündigung frei. Die Kündigung kann jedoch nur bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht gegeben waren, die Verbandszwecke schädigen, den Statuten zuwiderhandeln, ungeachtet schriftlicher Mahnungen länger als drei Monate mit der Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleiben oder gegen welche der Ehrenrat gemäß § 12 der Statuten auf Ausschluss aus dem Verband erkannt hat, aus dem Verband auszuschließen.
Freiwillig austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der bereits eingezahlten Beiträge. Bei den durch Tod ausscheidenden Mitgliedern haben die Rechtsnachfolger/-innen nur Anspruch auf Rückvergütung der durch das Mitglied eingezahlten Beträge, wenn sie vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
6. Organe des Verbandes
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsprüfer:innen
– Das Schiedsgericht
7. Die Generalversammlung
ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Zur Generalversammlung müssen alle Verbandsmitglieder wenigstens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegeben Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Die Generalversammlung ist eine halbe Stunde nach der festgesetzten Einladungszeit ungeachtet der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder jedenfalls beschlussfähig.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
1. die Genehmigung des Berichtes des Vorstandes und die Genehmigung der vom Vorstand erstellten Jahresrechnung, sowie die Genehmigung anderer Berichte
2. die Wahl und Abberufung des Vorstandes oder eines ihrer Mitglieder und des/der Rechnungsprüfers/-in
3. die Bestimmung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge
4. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. die änderung der Statuten
6. die Auflösung des Verbandes
7. die Beschlussfassung über vom Vorstand eingebrachte Anträge
8. die Beschlussfassung über von Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Generalversammlung schriftlich eingebrachte Anträge
9. Allfälliges
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen ist hiervon die Beschlussfassung auf Auflösung des Verbandes gemäß § 15 der Statuten, für welche die im § 15 vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten erforderlich sind, und weiters die Beschlussfassung, welche die änderung der Statuten gemäß § 7 e zum Gegenstand hat. Für eine Beschlussfassung zur änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Abstimmung, bei welcher einfache Stimmenmehrheit für die Gültigkeit erforderlich ist, gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
In jeder Generalversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der:die Präsident:in oder der:die Stellvertreter:in.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
– Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
– schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
– auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung hat in der gleichen Weise zu erfolgen wie zur ordentlichen Generalversammlung.
8. Der Vorstand
Der von der Generalversammlung auf vier Jahre aus den Verbandsmitgliedern zu wählende Vorstand besteht aus acht Mitgliedern.
1. Präsidenten:in
2. stv. Präsident:in
3. Generalsekretär:in
4. Finanzreferent:in
5.-8. vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer baren, für den Vorstand gemachten Auslagen.
9. Obliegenheiten des Vorstandes
Die Leitung des Verbandes besorgt der Vorstand.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
– die Entscheidung über Aufnahme, Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern
– die Verwaltung des Vermögens
– der Nachlass, die Stundung oder Kürzung von Mitgliedsbeiträgen
– die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
– die Erledigung aller anderen Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind
– die Bestellung der noch notwendigen Hilfskräfte
Der Vorstand kann nach erfolgter Einladung seiner Mitglieder in Gegenwart des:der Präsident:in oder des:der stv. Präsident:in und bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder gültige Beschlüsse fassen.
Die Einladung zur Vorstandssitzung hat schriftlich, mündlich oder per E-Mail zu erfolgen, worin eine Einladungsfrist von mindesten acht Tagen offenstehen muss und die Gegenstände der Tagesordnung angeführt werden.
Der Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des:der Präsident:in.
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes müssen von dem:der Präsident:in bzw. dem:der stv. Präsident:in zusammen mit dem:der Generalsekretär:in unterzeichnet sein.
Dem Vorstand steht das Recht zu, aus der Verbandsmitgliedschaft zur Durchführung bestimmter Aufgaben, jedoch unter der Verantwortlichkeit des Vorstandes selbst, weitere Mitglieder zu kooptieren, die Zahl dieser vom Vorstand kooptierten Mitglieder darf die Zahl 5 nicht überschreiten. Die Kooptierungen sind seitens der nächsten Generalversammlung zu bestätigen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem:der Präsident:in oder des:der stv. Präsident:in und dem:der Generalsekretär:in zu zeichnen ist.
10. Obliegenheiten der Funktionär/-innen des Vorstandes und Vertretung des Verbandes nach außen
Der:die Präsident:in vertritt den Verband rechtsverbindlich nach außen. Bei Verhinderung übernehmen diese Rolle der:die stv. Präsident:in zusammen mit dem:der Generalsekretär:in.
Alle Schriftstücke rechtsverbindlichen Inhalts sowie alle Schriftstücke, die über den Rahmen der laufenden und rein administrativen Verwaltung des Verbandes hinausgehen, weiter die Einladung zur Generalversammlung sind von dem:der Präsident:in bzw. dem:der stv. Präsident:in zusammen mit dem:der Generalsekretär:in zu zeichnen.
Dem:der Generalsekretär:in obliegt die Erledigung der laufenden und rein administrativen Geschäfte in der ihm:ihr vom Vorstand aufgetragenen Weise. Schriftstücke, die nicht der Mitfertigung des:der Präsident:in oder des:der stv. Präsident:in bedürfen, fertigt der:die Generalsekretär:in „im Auftrag“.
11. Bekanntmachungen
Erfolgen durch Zirkulare, durch die Tagespresse, Rundfunk oder auch durch ein zu schaffendes Verbandsblatt.
12. Ehrenrat
Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Ehrenrat. Der Ehrenrat hat gegen Mitglieder von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige einzuschreiten, wenn das Mitglied die Pflichten seines Berufes verletzt oder die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte eine:n Präsident:in. Diese:r hat die Anzeige dem belangten Mitglied mit der Aufforderung zuzustellen sich binnen einer gesetzten Frist zu äußern. Nach Einlangen der äußerung oder dem fruchtlosen Ablauf der Frist wird von dem:der Vorsitzenden des Ehrenrates, allenfalls nach durchgeführten Erhebungen, eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der das belangte Mitglied mit dem Beisatz zu laden ist, dass die Verhandlung auch in seiner:ihrer Abwesenheit stattfinden kann.
Wird eine Verletzung der Berufs- oder Standespflicht festgestellt, so kann:
1. ein schriftlicher Verweis
2. der Ausschluss aus dem Verband
ausgesprochen werden.
13. Rechnungsprüfer:innen
Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
14. Schiedsgericht
In allen Streitfällen von Mitgliedern untereinander und dem Verband gegenüber entscheidet mit Ausschluss jedes Rechtsweges ein Schiedsgericht endgültig.
Es wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil ein Verbandsmitglied zum:zur Schiedsrichter:in wählt. Diese bestimmen ein drittes Mitglied zum Obmann / zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Kommt über die Wahl des:der Präsdident:in eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der:die Verbandspräsident:in bzw. der:die Stellvertreter:in.
Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
15. Auflösung des Verbandes
Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, und wenn sich drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen. über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens beschließt die Generalversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Das Vermögen des Verbandes wird nach Auflösung gleichartigen Vereinen oder karitativen Zwecken zugeführt.